Finanzordnung des SV Straßenwesen Berlin von 1979 e.V.


§ 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und erzielten Erträgen stehen.

2. Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip.

3. Im Rahmen des Solidaritätsprinzips müssen Gesamtverein und Abteilungen die Aufrechterhaltung des Sportbetriebs ermöglichen.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Haushaltsplan

1. Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand und von den Abteilungen ein Haushaltsplan festgelegt werden.

2. Der Haushaltsentwurf des Gesamtvereins und die Haushaltsentwürfe der Abteilungen werden im Vorstand beraten.

3. Die Haushaltsplanentwürfe sind bis zum 31.10. für das folgende Jahr beim Kassenwart einzureichen.

4. Die Beratung über die Entwürfe finden bis Ende November des laufenden Jahres statt.

5. Vom Verein werden folgende Verwaltungsaufgaben übernommen und im Haushaltplan aufgeführt:

·        Beiträge an die Dachverbände des Vereins

·        Aufwendungen für Ehrungen nach der Ehrungsordnung

·        Kosten der Geschäftsführung

·        Kosten für die Durchführung von Wettkämpfen

·        Kosten für Übungsleitervergütungen

·        Kosten für die Anschaffung von Sportgeräten und Sportkleidung

·        Fahrgeldentschädigung, Reisekosten

·        Werbekosten

·        Strafgelder

·        Beiträge an die Fachverbände, Startgebühren und Spielerrundengebühren

·        Geschenke

·        Gesellige Veranstaltungen

·        Trainingslager, Ausflüge, Freundschaftswettkämpfe

·        Übungsleiterausbildung

6. Der Haushaltsplan ist für den Zeitraum eines Geschäftsjahres aufzustellen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben zu gliedern. Er muss alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Geschäftsjahres enthalten. Einnahmen und Ausgaben sind gemäß Kontenplan getrennt zu erfassen.

7. Das Ergebnis der Beratung des Vorstands wird zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bzw. der erweiterten Vorstandssitzung mit den Abteilungsleitern vorgelegt.

§ 3 Jahresabschluss

1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins und aller Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.

2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig Prüfungen durchzuführen (§ 14 (2) und (3) der Satzung).

3. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.

4. Der Jahresabschluss ist bis 30.06. des Folgejahres zu erstellen.

5. Der Vorstand und die Abteilungsleiter sind den Kassenprüfern auskunftspflichtig.

§ 4 Verwaltung der Finanzmittel

1. Alle Finanzgeschäfte werden durch den Kassenwart abgewickelt.

2. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse.

3. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden im Hauptbuch verbucht.

4. Zahlungen werden vom Kassenwart nur geleistet, wenn sie nach § 6 der Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplans noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.

5. Der Kassenwart und die Abteilungsleiter sind für die Einhaltung des Haushaltsplans in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

§ 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel

1. Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben.

2. Die Abteilungen sind aus steuerlichen Gründen nicht berechtigt, eigene Werbeverträge, einschließlich Trikotwerbung, abzuschließen. Erlöse aus Werbungen müssen dem Gesamtverein als Vertragspartner zufließen.

3. Spenden sind grundsätzlich beim Kassenwart abzurechnen. Spendenquittungen sind vom geschäftsführenden Vorstand auszustellen.

4. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, zur Sicherung des Vereinszweckes Umlagen und deren Höhe zu beschließen (siehe § 13 (8) der Satzung).

5. Die Finanzmittel sind entsprechend § 2 der Finanzordnung zu verwenden.

6. Haushaltsüberschreitung sind grundsätzlich unzulässig.

§ 6 Zahlungsverkehr

1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über den Kassenwart und vorwiegend bargeldlos abgewickelt.

2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.

3. Bei einer Gesamtabrechnung muss auf einem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt werden.

4. Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrags durch den Kassenwart muss der Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter die sachliche Berechtigung der Ausgabe durch seine Unterschrift bestätigen.

5. Die bestätigten Rechnungen sind dem Kassenwart, unter Beachtung von Skontofristen, rechtzeitig zur Begleichung einzureichen.

6. Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 30.12. des auslaufenden Jahres beim Kassenwart abzurechnen (siehe § 3 (3) der Satzung).

7. Alle Belege werden vom Kassenwart und dem 1. bzw. 2. Vorsitzenden sachlich und rechnerisch abgezeichnet.

§ 7 Eingehen von Verbindlichkeiten

1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist dem geschäftsführenden Vorstand, in Abstimmungen mit den Abteilungsleitern, vorbehalten. Dazu ist ein Beschluss des Vorstandes und des Beirates notwendig.

2. Abteilungsleiter dürfen keine Schuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen. Diese Verbindlichkeiten dürfen nur vom geschäftsführenden Vorstand unter Beachtung eventueller Mitwirkungsrechte anderer Vereinsorgane eingegangen werden. Abteilungsleiter und andere Vereinsmitglieder, die hiergegen verstoßen, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung in Regress genommen werden.

3. Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch Zuständigkeiten für die Genehmigung der Ausgaben zu begründen.

§ 8 Inventar

1. Die Abteilungen haben alle 2 Jahre, jeweils zum 01.01. des Jahres, eine Inventur durchzuführen und die Unterlagen an den Kassenwart zu übergeben. Vom Kassenwart wird ein Inventarverzeichnis erstellt.

2. Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.

3. Die Inventarliste muss enthalten:

·        Bezeichnung des Gegenstands mit kurzer Beschreibung und Inventarnummer

·        Anschaffungsdatum

·        Bezeichnung des Gegenstandswerts

·        Anschaffung und Zeitwert

·        Beschaffende Abteilung

·        Aufbewahrungsort.

Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.

4. Sämtliche in den Abteilungen vorhandenen Werte (Inventar, Sportgeräte usw.) sind alleiniges Vermögen des Vereins. Dabei ist es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder durch Schenkung zufielen.

5. Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar sind möglichst gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös muss gemäß Inventarliste der Kasse des Gesamtvereins unter Vorlage eines Belegs zugeführt werden. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.

6. Vom Verein zur Verfügung gestellte Sportgeräte und Spiel- bzw. Trainingskleidung bleiben Eigentum des Vereins und sind beim Ausscheiden aus dem Verein zurückzugeben. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Diese Regelung gilt auch, wenn Abteilungen oder Mannschaften geschlossen zu einem anderen Verein ihres Fachverbandes wechseln (siehe § 6 (8) der Satzung).

§ 9 Zuschüsse

1. Zuschüsse der Kommune und anderer öffentlicher wie privater Stellen fließen dem Gesamtverein zu.

2. Nicht zweck- oder abteilungsgebundene Zuschüsse der Kommune und anderer öffentlicher wie privater Stellen werden im Rahmen der Haushaltsplanberatung unter Berücksichtigung der Mitgliederzahl und des angemeldeten Finanzbedarfs zwischen dem Gesamtverein und den Abteilungen verteilt. Über die Aufteilung beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

3. Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.

§ 10. Beitragsermäßigung/Beitragsnachlass

Finanziell schwächer Gestellten kann auf Antrag und nach Beschlussfassung des Vorstands Beitragsermäßigung/Beitragsnachlass gewährt werden.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 04.11.2005 in Kraft.

Ergänzung zur Finanzordnung

In seiner Sitzung am 30.11.2007 beschloss der Vorstand gem. § 13 (3) der Satzung folgende Ergänzung der Finanzordnung des Vereins: Die Mitgliederkartei des SV SwB 79 wird zentral beim Kassenwart geführt. Die Sportabteilungen haben Zugänge bzw. Abgänge von Mitgliedern unverzüglich und detailliert dem Kassenwart mitzuteilen. Entsprechende Meldezettel können beim Kassenwart angefordert werden. Der Kassenwart fertigt die Mitgliedsausweise aus. Diese bleiben Eigentum des Vereins und sind beim Ausscheiden aus dem Verein zurückzugeben. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.