Satzung des SV Straßenwesen Berlin von 1979 e.V.


Zuletzt geändert mit Beschluss am 16.10.2014.

Die Satzung ist beim Amtsgericht Berlin - Charlottenburg - Vereinsregister - unter der Nr. 10964 Nz eingetragen.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

§ 3 Grundsätze der Tätigkeit

§ 4 Gliederung (Sportabteilungen)

§ 5 Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 7 Rechte und Pflichten

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

§ 9 Ehrenmitglieder

§ 10 Maßregelungen

§ 11 Die Organe des Vereins

§ 12 Die Mitgliederversammlung

§ 13 Der Vorstand

§ 14 Die Kassenprüfer

§ 15 Der Beschwerdeausschuss

§ 16 Haftung

§ 17 Datenschutz

§ 18 Auflösung des Vereins


§ 1         Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der am 20.10.1979 gegründete Verein führt den Namen

               Sportverein Straßenwesen Berlin von 1979 (SV SwB 79)

und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und erhält den Zusatz „e.V.“.


(2) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an. Der Verein kann Mitglied weiterer Vereinigungen werden, wenn es zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlich ist.


(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2         Zweck und Aufgaben des Vereins

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.

 

(2) Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung von Amateur‑ und Breitensport, besonders in den Sportarten Bowling / Kegeln, Tischtennis und Gymnastik. Es werden regelmäßig Trainings- stunden sowie Teilnahmen an den offiziellen Wettkämpfen und Meisterschaften der Fachverbände durchgeführt. Die Betreuung und Durchführung des Seniorensports wird als besonders wichtige Aufgabe angesehen.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Ange­hörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 3         Grundsätze der Tätigkeit

 

(1) Die Mitglieder der Organe des Vereins (§ 11) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

(2) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(3) Die Mitglieder haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- u. Reisekosten, Porto, Telefon, Computermaterial usw. Der Anspruch muss innerhalb des laufenden Geschäftsjahres geltend gemacht werden. Die dazugehörigen Belege müssen prüffähig sein.

 

§ 4         Gliederung (Sportabteilungen)

 

(1) Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Die Abteilungen werden Mitglied der zuständigen Fachverbände, deren Satzung sie anerkennen.

 

(2) Für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und die Zu­sammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. Bei kleinen Abteilungen sind mind. 2 Personen in den Abteilungsvorstand zu wählen. Bei den an Wettkämpfen teilnehmenden Mannschaften, sind die gewählten Mannschaftsleiter ebenfalls „Ehrenamtliche“ im Sinne der entsprechenden Gesetze.

 

(3) Die Abteilungsleiter sind für die Arbeit ihrer Abteilung voll verantwortlich, mit Ausnahme von Finanz - und Personalentscheidungen für die der Geschäftsführende Vorstand zuständig ist. Die Abteilungen haben ein Vorschlags- und Mitspracherecht.

 

(4) Die Abteilungsleiter sind verpflichtet, zum Jahresbeginn einen Finanzplan für ihre Abteilung aufzustellen. Ausgaben sind vorher mit dem Vorstand abzustimmen. Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins. Außerdem ist zum Jahresbeginn dem Vorstand eine aktualisierte Mitgliederliste zu übergeben.

 

(5) Die Abteilungsleiter berichten dem Vorstand zum Jahresende und der Mitgliederversammlung jeweils schriftlich über die Arbeit ihrer Abteilungen zur Erfüllung des Vereinszweckes.

 

§ 5         Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus:
  a) Den erwachsenen Mitgliedern die das 18. Lebensjahr vollendet haben

  b) Den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres

  c) Den Ehrenmitgliedern

 

§ 6         Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

 

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern. Entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit der jeweiligen Abteilung. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden muss, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Tod d) Löschung des Vereins

 

(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Quartalsende.

 

(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

 b) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

 c) wegen unehrenhafter Handlungen,

 d) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als 1/2‑Jahres­beitrag trotz schriftlicher Mahnung.

 

In den Fällen a), b) u. c) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zurechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig, sie schließt das vereinsinterne Verfahren ab. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt davon unberührt.

 

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Quartals bestehen, im Falle der Berufung bis zum Wirksamwerden der endgültigen Entscheidung. Andere finanzielle Forderungen des Vereins bleiben bestehen.

 

(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen 3 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden.

 

(8) Vom Verein zur Verfügung gestellte Sportgeräte und Spiel - bzw. Trainingskleidung bleiben Eigentum des Vereins und sind beim Ausscheiden aus dem Verein zurückzugeben. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Diese Regelung gilt auch, wenn Abteilungen oder Mannschaften geschlossen zu einem anderen Verein ihres Fachverbandes wechseln.

 

§ 7         Rechte und Pflichten

 

(1) Jedes Mitglied muss mindestens einer Abteilung des Vereins angehören. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.

 

(2) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen ohne besondere Aufforderung und zur Zahlung von Umlagen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung fest. Umlagen kann der Vorstand beschließen.

 

(3) Der Vorstand kann die Mitglieder zur Sicherung der Sportarbeit zu freiwilligen Hilfeleistungen aufrufen.

 

§ 8         Stimmrecht und Wählbarkeit

 

(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht und sind wählbar. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

(2) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

(3) Mitglieder mit mehr als 6 Monaten Beitragsrückstand haben kein Stimmrecht. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

§ 9          Ehrenmitglieder


(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern bzw. zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit durch die Mitgliederversammlung, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen. Über die Ernennung wird eine Urkunde ausgestellt. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

(2) Ehrenmitglieder haben Stimmrecht und können in Funktionen des Vereins gewählt werden.

 

(3) Ehrenvorsitzende haben Stimmrecht können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

 

§ 10  Maßregelungen


(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes verstoßen oder die sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, oder sich eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

 a) Verweis b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer bis zu 4 Wochen.

 

(2) Der Bescheid über die Maßregelung (die gegen Ehrenmitglieder nicht möglich ist) ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung binnen 2 Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

 

§ 11  Die Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

 a) Die Mitgliederversammlung

 b) Der Vorstand

 c) Die Kassenprüfer

 d) Der Beschwerdeausschuss

 

§ 12  Die Mitgliederversammlung

 

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

 a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter

 b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

 c) Entlastung und Wahl des Vorstandes

 d) Bestätigung der Abteilungsleiter

 e) Wahl der Kassenprüfer und des Beschwerdeausschuss

 f) Festsetzen der Beitragshöhe

 g) Genehmigung des Haushaltsplanes

 h) Satzungsänderungen

 i) Beschlussfassung über Anträge

 j) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes über einen Aufnahmeantrag

 k) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 6(5) der Satzung

 l) Abwahl von Vorstandsmitgliedern

 m) Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden nach § 9 der Satzung

 n) Auflösung des Vereins

 

(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, die Hauptversammlung alle 2 Jahre.

Sie sollten jeweils im IV. Quartal durchgeführt werden.

 

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender schriftlicher

Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt b) 20 % der erwachsenen Mitglieder beantragen

 

(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis

der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung an die letzte, dem Vorstand

bekannte Adresse, aus. Die Einladung kann auch bei Trainingsstunden übergeben werden. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 2 und höchstens 6 Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Einladung wörtlich mitgeteilt werden. Dabei sind alter und neuer Text gegenüber zu stellen.

 

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen und die Abwahl von Vorstandsmitgliedern erfordern eine 2/3 - Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss geheime Abstimmung erfolgen, wenn es 5 % der anwesenden Stimmberechtigten oder Kandidaten beantragen.

 

(6) Anträge können gestellt werden: a) von jedem erwachsenen Mitglied nach § 5(1) der Satzung, b) vom Vorstand

 

(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

 

(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3 - Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen und auf Abwahl von Vorstandsmitgliedern sind ausgeschlossen.

 

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden muss.

 

§ 13  Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:
  a) dem 1. Vorsitzenden

  b) dem 2. Vorsitzenden

  c) dem Kassenwart

  d) bis zu 2 Beisitzern

  e) den Vorsitzenden der Abteilungen

 

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Arbeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Über die Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.

 

(3) Der Vorstand legt die Aufgaben der Beisitzer fest. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse zur Beratung des Vorstandes einzusetzen. Die Ausschüsse wählen sich jeweils aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

 

(4) Der 1.Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

 

(5) Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.

 

(6) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

 

 1. Der 1. Vorsitzende

 2. Der 2. Vorsitzende

 3. Der Kassenwart

 

 Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch 2 der vorstehend genannten 3 Vorstandsmitglieder vertreten.

 

(7) Der Geschäftsführende Vorstand ist für die Finanzgeschäfte und für Personalentscheidungen nach § 6(2) und § 10 sowie für Arbeitsverträge(z. B. Übungsleiter) zuständig.

 

(8) Der Vorstand ist berechtigt, zur Sicherung des Vereinszweckes Umlagen und deren Fälligkeit und Höhe zu beschließen. Die Höhe der Umlagen darf maximal einen Monatsbeitrag betragen. Die Notwendigkeit einer Umlage und ihre Höhe sind zu begründen.

 

§ 14  Die Kassenprüfer

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines vom ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.

 

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Kassenbücher u. - belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der Vereinsvorstand und die Abteilungsvorstände sind den Kassenprüfern auskunftspflichtig.

 

(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassen- u. Finanzgeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

 

§ 15  Der Beschwerdeausschuss

 

(1) Der Beschwerdeausschuss besteht aus zwei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

(2) Der Beschwerdeausschuss kann von allen Mitgliedern des Vereins im Rahmen des Vereinszweckes angerufen werden, ausgenommen sind Fragen der direkten Sportarbeit der Abteilungen. Zu seinen Beratungen kann er weitere Personen hinzuziehen, wenn er das für seine Entscheidungsfindung für erforderlich hält. Seine Entscheidungen haben empfehlenden Charakter. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

§ 16  Haftung

 

(1) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherung des Vereins gedeckt sind.

 

§ 17  Datenschutz

 

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

 

(2) Jeder Betroffene hat das Recht auf:

 - Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

 - Berichtigung bzw. Löschung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

 - Löschung der Daten, wenn ihre Speicherung unzulässig war.

 

§ 18  Auflösung des Vereins

 

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Für die Entscheidung ist eine 3/4 - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gem. § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.